Der Rechtsanwalt

B e s c h r e i b u n g  :

Der Rechtsanwalt ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. Er ist gem. § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege und Interessenvertreter der Rechtssuchenden. „Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Der Rechtsanwalt ist auch ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organg der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, jedoch kein Gewerbe. Für ihn gilt anwaltliches Berufsrecht, welches gesetzlich durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt ist. Der Beruf des Rechtsanwalts ist in Deutschland ein klassischer Kammerberuf; alle Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der örtlich für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer.

 

F u n k t i o n :

Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert. Es ist daher die Aufgabe des Rechtsanwalts, "seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitungen zu sichern" (§ 1 der Berufsordnung).

Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen. Der Sinn dieses sogenannten Anwaltszwangs liegt darin, die höheren Instanzen der Gerichtsbarkeit zu entlasten, da Sachverhaltsaufklärungsarbeiten und rechtliche Voreinschätzungen vor Klageerhebung und während des Prozesses durch die Rechtsanwälte erfolgen sollen.

 

V o r a u s s e t z u n g e n :

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also die Ausbildung zum Volljuristen.

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" wurde den in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten nach bestandener erster und zweiter juristischer Staatsprüfung und einem besonderen Zulassungsverfahren vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und nach geänderter Rechtslage ab 08.09.1998 von der Rechtsanwaltskammer Hamm zuerkannt. Vertretungsberechtigt sind die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte in der gesamten Bundesrepublik bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in erster und zweiter Instanz sowie in allen Instanzen bei sämtlichen Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten und selbstverständlich bei allen Schiedsgerichten.

 

U n s e r e  K o m p e t e n z e n :

u.a.
• Mietrecht
• Kaufvertragsrecht
• Erbrecht
• Verbraucherrecht
• Verkehrsrecht (Bußgelder, Straßenverkehrsstrafrecht)
• Banken und Kapitalmarktrecht
• Versicherungsrecht
Arbeitsrecht
• Unfallrecht (Schmerzensgeld etc.)

• Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht usw.)