Der Notar

"Unabhängig, unparteiisch und diskret"

 

D e f i n i t i o n:

Der  N o t a r  ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege innerhalb eines bestimmten Gebiets bestellt wird. In diesem Rahmen nimmt der Notar staatliche Aufgaben wahr und ist hierbei als Amtsträger hoheitlich tätig.

 

F u n k t i o n:

Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Die notarielle Tätigkeit ist von vorbeugendem, beratendem und zugleich unmittelbar rechtsgestaltendem Charakter. Sie hat die Sicherung und Erhaltung des Rechtsfriedens zum Ziel, lässt sich jedoch zugleich von der streitigen Gerichtsbarkeit klar abgrenzen, die in erster Linie feststellender und rechtsprechender Art ist.

Der Notar ist dabei nicht Vertreter einer Partei, sondern ein unparteiischer Betreuer der Beteiligten am Urkundsverfahren. Das Gebot der Unparteilichkeit ist ein prägendes Wesensmerkmal des Notaramtes.

Die notarielle Urkunde – mit Brief und Siegel – ist der Inbegriff für Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Willenserforschung ist die zentrale Aufgabe des Notars. Sie ist Grundlage des gesetzlichen Auftrags, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht.

Auf der so ermittelten Grundlage wirkt der Notar auf eine Einigung im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hin. Notare beraten und belehren ihre Mandanten über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

 

S t e l l u n g:

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts arbeiten Notare sachlich weisungsfrei. Gleichwohl unterliegen sie einer Aufsicht. Aufsicht meint vor allem die regelmäßige (d.h. anlassunabhängige) Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Die Prüfung wird von dem Präsidenten des Landgerichts oder Richtern auf Lebenszeit, welche dieser mit der Prüfung beauftragt hat - ggf. unter Heranziehung von Beamten der Justizverwaltung, durchgeführt.

 

V o r a u s s e t z u n g e n:

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer u.a. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

 

V e r s c h w i e g e n h e i t s p f l i c h t:

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Die notarielle Verschwiegenheit ist Grundlage der Amtsführung und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mandanten.

Mit dem Notar kann man deshalb auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen. Das ist auch erforderlich, weil zu den zentralen Aufgaben des Notars gehört, den Sachverhalt zu erforschen und dabei die Interessen und Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln. Nur bei vollständiger Information können die Interessen der Beteiligten bei der Vertragsgestaltung optimal berücksichtigt werden.

Notar Thier und Notar Manderla stehen Ihnen in unserer Kanzlei als juristischer Experte beratend und im Rahmen der Vertragsgestaltung zur Verfügung.

 

B e i s p i e l e : 

• Immobilienkaufverträge
• Grundstücksübergaben
• Übertragungsverträge
• Grundschuldbestellungen- und Löschungen
• Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
• Gesellschaftsgründungen
• Gesellschaftsbeschlüsse
• Unterschriftenbeglaubigungen
• Testamente bwz. "Verfügungen von Todes wegen"
• Erbauseinandersetzungen
• Erbscheinsanträge
• Erbausschlagungen
• Landwirtschaftliches Erbrecht wie die Hofübergabe
• Wohnungseigentum, Erbbaurecht
• Legalisierungen und Apostillen im Auslandsverkehr
• Gesellschaftsrechtliche Fragen wie GmbH-Gründungen, Umwandlungen, Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsgründungen

 

N o t a r k o s t e n :

Die Notarkosten sind seit dem 1. August 2013 im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich neu geregelt. Diese Reform hat die Bestimmungen der "Kostenordnung" abgelöst.

Die Gebührenordnung, welche vom Gesetzgeber für alle notariellen Arbeiten einheitlich ist, besagt zunächst einmal, dass sich die Notarkosten ausschließlich nach der Bedeutung und dem Wert eines gewissen Geschäfts richten dürfen und nicht nach dem Arbeitsaufwand, die dem Notar im Folgenden entsteht.

Die Gebühr richtet sich nach einer festen Gebührenstaffelung und schließt die Beratungsleistungen durch den Notar mit ein. Die Leistung umfasst auch die Ausfertigung von bestimmten Entwürfen sowie die eigentliche notarielle Beurkundung. Verschiedene Leistungen werden natürlich unterschiedlich gewertet und können in der Gebührenordnung mit eingesehen werden.

Den Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Amtsnotar, einen Anwaltsnotar oder einen selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.